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Leistungen nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) – sog. „Meister-BAföG“
Wer hat Anspruch auf die Förderung?
Das Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) verfolgt das Ziel, Teilnehmer/innen an Maßnahmen der beruflichen Fortbildung durch finanzielle Unterstützung abzusichern.
Das Gesetz ist ein umfassendes Förderinstrument für die berufliche Fortbildung in nahezu allen Berufsbereichen und zwar unabhängig davon, in welcher Form sie durchgeführt wird (Vollzeit / Teilzeit / schulisch / außerschulisch / Fernunterricht).
Handwerker/innen, Techniker/innen und Fachkräfte, die sich auf den Fortbildungsabschluss zu Handwerks oder Industriemeistern, Fachkaufleuten, Fachwirten oder Betriebswirten vorbereiten, können die Aufstiegsförderung beantragen.
Voraussetzung ist eine nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) oder der Handwerksordnung (HWO) anerkannte, abgeschlossene Erstausbildung oder ein vergleichbarer Berufsabschluss oder eine entsprechende berufliche Qualifikation (längere praktische Berufstätigkeit).
Gefördert werden Bildungsmaßnahmen im Bereich der gewerblichen Wirtschaft, der Freien Berufe sowie der Haus- und Landwirtschaft. Sie müssen gezielt auf entsprechende anerkannte Prüfungen vorbereiten. Auch zahlreiche Fortbildungen für Berufe im Gesundheitswesen, in der Sozialpflege und Sozialpädagogik sind förderungsfähig. Eine Altersgrenze besteht nicht.
Welche Maßnahmen werden gefördert?
Vollzeitmaßnahmen, wenn sie
- mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen,
- innerhalb von 36 Monaten abschließen und
- in der Regel in jeder Woche an 4 Werktagen Lehrveranstaltungen mit mindestens 25 Unterrichtsstunden stattfinden.
Teilzeitmaßnahmen, wenn sie
- mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen,
- innerhalb von 48 Monaten abschließen und
- in der Regel innerhalb von 8 Monaten Lehrveranstaltungen mit mindestens 150 Unterrichtsstunden stattfinden.
Fernunterrichtslehrgänge können gefördert werden, wenn sie den Anforderungen des Fernunterrichtsschutzgesetzes entsprechen.
Welche Leistungen werden gewährt?
Bei Vollzeitmaßnahmen:
monatliche Unterhaltsbeiträge (zum Lebensunterhalt) 495 € für den/ die Teilnehmer/in, ggf. zzgl. bis 64 € für erhöhte Unterkunftskosten, ggf. zzgl. 47 € bzw. 8 € Zuschläge für Kranken- bzw. Pflegeversicherung. Höchstbeitrag für alleinstehende Teilnehmer somit 614 €, zzgl. 215 € für den Ehegatten, zzgl. 179 € für jedes Kind. (einkommens- und vermögensabhängige Höchstbeträge) Einkommen und Vermögen der Eltern bleiben unberücksichtigt.
Die Unterhaltsbeiträge werden z. T. als Darlehen geleistet. Darlehensbedingungen: siehe unter Ziff. 4
Das Darlehen braucht nicht in voller Höhe in Anspruch genommen zu werden. Eine Begrenzung der Höhe nach ist möglich.
Die Höhe des Unterhaltsbeitrages ist abhängig
- vom eigenen Einkommen während der Fortbildungsmaßnahme
- vom eigenen Vermögen zum Zeitpunkt der Antragstellung
- vom Familienstand und der Anzahl der unterhaltspflichtigen Kinder
- bei Verheirateten: vom Einkommen des Ehegatten
- ob eine selbstständige Kranken oder Pflegeversicherung besteht (i. d. R. nach Vollendung des 25. Lebensjahres)
- von der Höhe der Mietkosten
Bei Teilzeit- und Vollzeitmaßnahmen:
- Förderung der Lehrgangs- und Prüfungsgebühren bis 10.226 €, in Höhe von derzeit 30,5 % als Zuschuss, Restbetrag als Darlehen.
- Förderung der Erstellung der fachpraktischen Arbeit in der Meisterprüfung des Handwerks sowie vergleichbarer Arbeiten in anderen Wirtschaftsbereichen bis zur Hälfte der notwendigen Kosten, höchstens jedoch 1.534 € (als Darlehen).
- Bei Alleinerziehenden: Zuschuss zu den notwendigen Kosten der Betreuung eines Kindes bis zur Vollendung des zehnten Lebensjahres für jeden Monat je Kind, höchstens 113 €.
Darlehensbedingungen
Das Darlehen ist während der Fortbildungsmaßnahme und einer anschließenden zweijährigen Karenzzeit – längstens jedoch 6 Jahre – zins- und tilgungsfrei. Anschließend ist das Darlehen innerhalb von 10 Jahren in einer monatlichen Mindestrate von 128 € zurückzuzahlen.
Ab Beginn der Rückzahlungspflicht kann zwischen einem festen und einem variablen Zinssatz gewählt werden, der in der Regel erheblich unter dem marktüblichen Zinssatz liegt.
Unter bestimmten Voraussetzungen werden fällige Rückzahlungsraten zunächst gestundet und nach endgültiger Feststellung der Voraussetzungen endgültig erlassen.
Existenzgründern wird unter festgelegten Voraussetzungen 66 % des auf die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren entfallenden Restdarlehens erlassen.
Über Einzelheiten zu den Darlehensbedingungen – auch zu den aktuellen Zinssätzen – informiert das Amt für Ausbildungsförderung.
Antragstellung
Anträge sollten rechtzeitig vor Beginn der Maßnahme gestellt werden. Unterhaltsbeiträge werden ab Beginn des Monats geleistet, in dem der Lehrgang tatsächlich beginnt, frühestens jedoch vom Beginn des Antragsmonats an. Eine rückwirkende Bewilligung von Unterhaltsbeiträgen ist somit nicht möglich. Maßnahmebeiträge (Lehrgangs- u. Prüfungsgebühren, Kosten des „Meisterstücks“, Kinderbetreuungskosten) müssen spätestens bis zum Ende der Maßnahme oder des Maßnahmeabschnitts beantragt werden (maßgebend ist der letzte Unterrichtstag!).
Wo wird die Förderung beantragt?
Förderungsanträge sind schriftlich an die nach Landesrecht zuständige Behörde zu richten. Maßgeblich ist der ständige Wohnsitz der Antragstellerin/des Antragstellers. In Hessen sind die Ämter für Ausbildungsförderung bei den Studentenwerken Darmstadt, Frankfurt, Gießen, Kassel und Marburg für den Vollzug des Gesetzes zuständig.
Zuständigkeitsbereich des Studentenwerks Kassel(Maßgeblich ist der ständige Wohnsitz der Antragstellerin/des Antragstellers)Stadt Kassel, Landkreis Hersfeld-Rotenburg, Landkreis Kassel, Schwalm-Eder-Kreis, Landkreis Waldeck-Frankenberg, Werra-Meißner-Kreis
Besucheranschrift:
Studentenwerk Kassel, – Amt für Ausbildungsförderung –,
Wolfhager Str.10 (Hofgebäude)
34117 Kassel, (Nähe Holländischer Platz, Hauptstandort der Universität Kassel)
Mo. + Do. 10:00 – 12:00 Uhr, Di. + Mi. 10:00 – 15:00 Uhr
Postanschrift:
Postfach 10 36 60, 34036 Kassel
Sekretariat:
Tel. 0561 804-2551
Fax: 0561 804-2548
Sachbearbeiter:
Tel. 0561 804-2554 (A – M) Frau Beinhoff
Tel. 0561 804-3512 (N – Z) N.N
Internet: www.uni-kassel.de/stw
E-Mail: foerderung@studentenwerk.uni-kassel.de
Antragsformblätter erhalten Sie beim Studentenwerk Kassel, – Amt für Ausbildungsförderung –, beim Bildungszentrum Kassel, oder online unter www.meister-bafoeg.info.
Umfassende Informationen zum Meister-BAföG (AFBG) siehe: www.meister-bafoeg.info

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