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Steuerersparnis

Eine Steuerersparnis ergibt sich, wenn die durch den Besuch der Lehrgänge, Vorträge und Seminare entstehenden Kosten steuermindernd berücksichtigt werden. Zu den als Werbungskosten für Arbeitnehmer oder als Betriebsausgaben für Gewerbetreibende berücksichtigungsfähigen Kosten gehören die Fahrtkosten, Verpflegungsmehraufwendungen, Lehrgangsentgelte und Prüfungsgebühren, die Aufwendungen für Lehrmittel und Arbeitsmittel (z. B. Bücher und PC), die Benutzung des Telefons und Internetzugangs, das häusliche Arbeitszimmer u. a. m., jeweils, soweit diese durch die Maßnahme verursacht sind.

Für die Berechnung der Fahrtkosten mit einem Pkw können die tatsächlich angefallenen Kosten oder aber pauschal 0,30 je gefahrenen Kilometer angesetzt werden, wenn die Fortbildungsstätte nicht zur regelmäßigen Arbeitsstätte geworden ist.

Die Aufwendungen wirken sich auch dann aus, wenn der Teilnehmer, ggf. der mit diesem zusammenveranlagte Ehepartner im Kalenderjahr keine positiven Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit erzielt haben (Verlustabzug). Im Zweifel nehmen Sie Rücksprache mit Ihrem Finanzamt.

Die Übernahme der Kosten für die Weiterbildungsmaßnahme durch den Arbeitgeber führt nicht zu einer Erhöhung der Lohnsteuer, wenn die Maßnahme im ganz überwiegenden Interesse des Arbeitgebers erfolgt.

In Ausnahmefällen kann die Veranstaltung dazu dienen, sich für einen Beruf erstmalig ausbilden zu lassen. In diesem Fall sind die dafür entstandenen Aufwendungen seit 2004 bis zum Höchstbetrag von 4.000 im Kalenderjahr je Teilnehmer als Sonderausgaben abzugsfähig. Der Abzug als Sonderausgaben ist auch möglich, wenn die Aufwendungen für die Berufsausbildung des zusammenveranlagten Ehepartners entstanden sind.

Durch verschiedene Steueränderungsgesetze ist die Abzugsfähigkeit der Aufwendungen in Teilbereichen geändert worden:

  • Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte können ab 2007 erst ab dem 21. Entfernungskilometer und dann mit 0,30 je Entfernungskilometer als Werbungskosten oder Betriebsausgaben berücksichtigt werden (Entfernungspauschale). Diese Regelung gilt aber nur dann, wenn die Fortbildungsstätte zur regelmäßigen Arbeitsstätte geworden ist.
  • Die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer können ab 2007 nur noch dann berücksichtigt werden, wenn dieses den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. Von dieser Einschränkung sind jedoch die Aufwendungen für die Einrichtungsgegenstände des Arbeitszimmers und die darin aufgestellten beruflich verwendeten Arbeitsmittel (Schreibtisch mit Stuhl, Bücherregal, PC u.a.m.) nicht betroffen.
  • Erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten können bereits ab 2006 in besonderen Fällen als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abgesetzt werden. Entstehen die Kinderbetreuungskosten ausbildungsbedingt, kann ein Abzug als Sonderausgaben in Betracht kommen.
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