• Schriftgröße:
  • +
  • 0
  • -

+49 (0) 561 9596-0

Falderbaumstr. 18-20
34123 Kassel


Fortbildungsprüfungen HWK (A-Z)

Ausbilderprüfung

Nachweis der fachlichen Eignung zur Ausbildung im Sinne des § 30 BBiG (in der Regel entsprechender Berufsabschluss für den Beruf, in dem ausgebildet werden soll).

Betriebswirt des Handwerks

  1. Zur Prüfung ist zuzulassen, wer eine mit Erfolg abgelegte Meisterprüfung in einem Handwerk nachweist.
  2. Abweichend von Abs. 1 kann zur Prüfung auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, dass er Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.

Fachkaufmann für Handwerkswirtschaft

  1. Zur Prüfung wird zugelassen, wer eine anerkannte Berufsausbildung mit Erfolg abgeschlossen hat.
  2. Abweichend von Abs. 1 kann zur Prüfung auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, dass er Kenntnisse und Fertigkeiten erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.

NC CNC-Fachkraft

  1. Zur Prüfung ist zuzulassen, wer in einem anerkannten Ausbildungsberuf die Abschlussprüfung bestanden hat.
  2. Abweichend von Abs. 1 kann zur Prüfung auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, dass er Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.

Fachkraft für Solartechnik

  1. Zur Prüfung ist zuzulassen, wer in einem anerkannten Ausbildungsberuf in einem als einschlägig genannten Handwerk (Dachdecker, Installateur und Heizungsbauer, Elektrotechniker, Glaser oder Metallbauer) die Gesellenprüfung bestanden hat und mindestens eine zweijährige Berufspraxis in seinem Beruf nachweist - wer die Meisterprüfung in einem als einschlägig genannten Handwerk bestanden hat.
  2. Abweichend von Abs. 1 kann zur Prüfung auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, dass er Kenntnisse und Fertigkeiten erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.

Gebäudeenergieberater/in im Handwerk

  1. Zur Prüfung ist zuzulassen, wer die Meisterprüfung in einem einschlägigen Handwerksberuf (Maurer und Betonbauer, Zimmerer, Wärme-, Kälte und Schallschutzisolierer, Stuckateur, Maler und Lackierer, Schornsteinfeger, Ofen- und Luftheizungsbauer, Elektrotechniker, Rolladen- und Jalousiebauer) bestanden hat.
  2. Abweichend von Abs. 1 kann zur Prüfung auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, dass er Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.

Handwerksmeister

Die Meisterprüfung ist im zulassungspflichtigen Handwerk die gewerberechtliche Voraussetzung, einen Handwerksbetrieb selbständig zu führen und Lehrlinge auszubilden. Abschlussprüfungen an deutschen Hoch- und Fachhochschulen sowie gleichgestellte Abschlüsse aus den Ländern der Europäischen Union berechtigen ebenfalls zur Ausübung eines entsprechenden Handwerks. Die Meisterprüfung umfasst vier selbständige Teile, die abschnittsweise abgelegt werden können:

Teil I - Prüfung der meisterhaften Verrichtung der im jeweiligen Handwerk gebräuchlichen Arbeiten.

Teil II - Prüfung der erforderlichen fachtheoretischen Kenntnisse.

Teil III - Prüfung der erforderlichen betriebswirtschaftlichen, kaufmännischen und rechtlichen Kenntnisse.

Teil IV - Prüfung der erforderlichen berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse.

Zur Prüfungsvorbereitung werden Lehrgänge als Vollzeit- oder berufsbegleitende Maßnamen angeboten.

Bis zum Erhalt des Meisterbriefes sind in der Regel drei Lehrgänge zu absolvieren (Teil I/II, III und IV), die in beliebiger Reihenfolge und unabhängig voneinander belegt werden können. Im Anschluss eines Lehrgangs findet die Prüfung statt. Der Prüfungsbewerber muss sich für die jeweiligen Lehrgänge selbst anmelden. Die Teilnahme an einem Vorbereitungslehrgang schließt nicht die Zulassung zur Meisterprüfung ein und begründet auch keinen Rechtsanspruch zur Zulassung zur Meisterprüfung. Ein Antrag auf Zulassung zur Meisterprüfung ist in jedem Fall über die Handwerkskammer Kassel zu stellen.

  1. Zur Meisterprüfung wird zugelassen, wer eine Gesellenprüfung in dem zulassungspflichtigen Handwerk, in dem er die Meisterprüfung ablegen will oder einem damit verwandten zulassungspflichtigen Handwerk oder eine entsprechende Abschlussprüfungen in einem anerkannten Ausbildungsberuf bestanden hat.
  2. Zur Meisterprüfung ist auch zuzulassen, wer eine andere Gesellenprüfung oder eine andere Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf bestanden hat und in dem zulassungspflichtigen Handwerk, in dem er die Meisterprüfung ablegen will, eine mehrjährige Berufstätigkeit ausgeübt hat. Für die Zeit der Berufstätigkeit dürfen nicht mehr als zwei Jahre gefordert werden.

Falls Unklarheiten bezüglich der Zulassungsvoraussetzungen bestehen, sollten Sie sich möglichst vor Beginn der Vorbereitungslehrgänge bei der Handwerkskammer Kassel, Tel. 0561 7888-131, beraten lassen.

Kraftfahrzeug-Servicetechniker, Geprüfter

Zur Prüfung wird zugelassen, wer:

  1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfungen in den anerkannten Ausbildungsberufen Kraftfahrzeugmechaniker, Kraftfahrzeugelektriker oder Automobilmechaniker oder
  2. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem anderen fahrzeugtechnischen Beruf und ein Jahr Berufspraxis in der Kraftfahrzeuginstandhaltung oder
  3. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem anderen Metall- oder Elektroberuf abgelegt hat und drei Jahre Berufspraxis in der Kraftfahrzeuginstandhaltung nachweist.

Abweichend von Absatz 1 kann zur Prüfung auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, dass er Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.

Raumausstatter für Restaurierungsarbeiten

Zur Prüfung wird zugelassen, wer eine Gesellenprüfung oder Abschlussprüfung als Raumausstatter bestanden hat und mindestens zwei Jahre als Raumausstatter tätig war.

Restaurator im Raumausstatter-Handwerk

Zur Prüfung wird zugelassen, wer im entsprechenden Handwerk eine Meisterprüfung bestanden hat.

Sachkundenachweis (§7a, §8 und §9 der Handwerksordnung)

Das Erfordernis einer Sachkundeprüfung kann sich im Rahmen eines Ausübungsberechtigungs- (§7a HwO) oder eines Ausnahmebewilligungsverfahren (§8 und §9 HwO) ergeben, wenn die zur selbständigen Ausübung eines zulassungspflichtigen Handwerks notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten nicht nachgewiesen sind.

Der Nachweis Ihrer Kenntnisse und Fertigkeiten erbringen Sie in einer Sachkundeprüfung von der Handwerkskammer.

Diese Prüfung kann sich auf praktische Fertigkeiten und Kenntnisse, fachtheoretische als auch betriebswirtschaftliche Kenntnisse beziehen.

Es gibt folgende Vorbereitungskurse:

  • Gas-Konzession
  • Wasser- und Abwasserinstallation
  • betriebswirtschaftliche, kaufmännische und rechtliche Kenntnisse

Weitere Informationen erhalten Sie bei Ihrer Handwerkskammer, Telefon 0561 7888-135.

SPS-Fachkraft

Zur Prüfung wird zugelassen, wer in einem anerkannten Ausbildungsberuf die Gesellen- bzw. Abschlussprüfung bestanden hat.

  • Lehrgangssuche

  • Fachbereiche

  • Veranstaltungen

  • News

  • Newsletter

    Unser Newsletter erscheint regelmäßig und informiert Sie über Lehrgangsangebote, Aktuelles und Wichtiges rund um die berufliche Aus- und Weiterbildung im Bildungszentrum Kassel.